# Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung der Gemeindevertretung von Hörbranz über die öffentliche Wasserversorgung durch den Verfassungsgerichtshof

64.

Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebungeiner Bestimmung der Verordnung der Gemeindevertretungvon Hörbranz über die öffentliche Wasserversorgungdurch den Verfassungsgerichtshof

Auf Grund der §§ 15 und 16 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, wird verordnet:

§ 1

Beitrag für die Ausübung derBerufsfischerei

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1991, V 555/90-7, den vierten Satz des § 4 Abs. 5 der Verordnung der Gemeindevertretung von Hörbranz vom 9. Dezember 1982 über die öffentliche Wasserversorgung (Wasserleitungsordnung) als gesetzwidrig aufgehoben.