# Körperbehindertenverordnung

75.

Verordnungder Landesregierung über die Höhe desPflegegeldes für Körperbehinderte

(Körperbehindertenverordnung)

Auf Grund der §§ 3 und 4 des Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 25/1964, in der Fassung LGBl. Nr. 1/1973, wird verordnet:

§ 1

Höhe des Pflegegeldes

(1) Das Pflegegeld beträgt:

(2) Das Pflegegeld gemäß Abs. 1 lit. a erhöht sich

(3) Für die Monate Juni und Dezember gebührt das Pflegegeld gemäß Abs. 1 und 2 in doppelter Höhe.

§ 2

Nichtanrechenbares Einkommen

Das Gesamteinkommen des Anspruchsberechtigten ist für das Ruhen des Pflegegeldes insoweit nicht anzurechnen, als es unter Einrechnung allfälliger, nach anderen gesetzlichen Vorschriften aus dem Grunde der Körperbehinderung bestehender Ansprüche bei Körperbehinderten im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a und § 1 Abs. 3 lit. b des Behindertengesetzes 26.400 S monatlich nicht übersteigt. Diese Beträge erhöhen sich für die Ehegattin des Anspruchsberechtigten und für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, das vom Anspruchsberechtigten überwiegend versorgt wird, um je 13.220 S monatlich.

§ 3

Zollausschlußgebiet Mittelberg

Für Anspruchsberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg haben, sind Schillingbeträge im Ausmaß von 120v.H. der in den §§ 1 und 2 festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Körperbehindertenverordnung, LGBl. Nr. 60/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 49/1990, außer Kraft.