# Jugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung

77.

Verordnungder Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes

für die Übernahme von Pflegekindern im Rahmen der vollen Erziehung

(Jugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung)

Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1991, wird verordnet:

§ 1

Höhe des Pflegegeldes

(1) Zur Deckung des Aufwandes für die gewöhnlichen Bedürfnisse des Lebensunterhaltes des Pflegekindes ist ein monatliches Pflegegeld unter Zugrundelegung nachstehender Richtsätze zu gewähren:

a) für Pflegekinder bis zum vollendeten fünften

Lebensjahr 2910 S

b) für Pflegekinder vom vollendeten fünften bis

zum vollendeten siebten Lebensjahr 3290 S

c) für Pflegekinder vom vollendeten siebten bis

zum vollendeten zehnten Lebensjahr 3400 S

d) für Pflegekinder vom vollendeten zehnten bis

zum vollendeten 14. Lebensjahr 3670 S

e) für Pflegekinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr 4230 S

(2) Das jeweils höhere Pflegegeld gebührt mit Beginn des Monats, in dem das Pflegekind das maßgebliche Lebensjahr vollendet.

(3) Das Pflegegeld gemäß Abs. 1 erhöht sich um den Betrag der jeweils gebührenden Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, wenn diese von den Pflegeeltern nicht bezogen wird.

(4) Zur Deckung des Aufwandes für Bekleidung und den Kindergarten- oder Schulbesuch erhöht sich das Pflegegeld gemäß Abs. 1 in den Monaten April und September um 150 v.H.

(5) Zur Deckung eines Sonderbedarfes gebühren im Einzelfall über das Pflegegeld hinaus Sonderleistungen.

§ 2

Fälligkeit

Das Pflegegeld ist monatlich im vorhinein zu gewähren.

§ 3

Zollausschlußgebiet Mittelberg

Für den Bereich des Zollausschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg erhöhen sich die im § 1 festgesetzten Schillingbeträge im Ausmaß von 20 v.H.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.