# Halten von Kampfhunden

4.

Verordnungder Landesregierung über das Halten von Kampfhunden

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl. Nr. 1/1987, wird verordnet:

§ 1

Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Dies gilt nicht für das Halten von Welpen im Alter bis zu zwölf Wochen durch den Halter des Muttertieres.

§ 2

Als Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung gelten