# Gemeindevergnügungssteuergesetz, Änderung

Selbstständiger Antrag 79/1991

5.

Gesetz

über eine Änderung des Gemeindevergnügungssteuergesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeindevergnügungssteuergesetz, LGBl. Nr. 49/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1971, wird wie folgt geändert:

Der § 10 hat zu lauten:

"§ 10

Berechnung der Steuer nach der Fläche

(1) Wenn die Gemeinde auf die Berechnung der Steuer nach dem Eintrittsgeld verzichtet, kann sie bei Spielbanken die Steuer nach dem Ausmaß der den Besuchern zur Verfügung gestellten Flächen erheben. Zu diesen Flächen zählen insbesondere der Eingangsbereich, die Spielsäle, Gänge, Speiseräume, Bars, Fernsehräume, nicht jedoch Kleiderablagen und Wasch- bzw. WC-Räume.

(2) Steuerpflichtig ist der Betreiber der Spielbank.

(3) Das Höchstmaß der Steuer beträgt 90 S je angefangene 10m2 der im Abs. 1 bezeichneten Fläche.

Dieser Betrag ändert sich ab 1993 und in weiterer Folge zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres geändert hat. Der neue Betrag ist auf einen vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(4) Die Steuer wird für jeden Tag, an dem die Spielbank geöffnet ist, erhoben.

(5) Der Betreiber der Spielbank hat monatlich eine Steuererklärung zu erstatten, diese innerhalb eines Monats und zehn Tagen nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats beim Gemeindeamt einzureichen und gleichzeitig die ausgewiesene Steuer an die Gemeinde abzuführen."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Kundmachung folgt, in Kraft.