# Kriegsopferabgabegesetz, Änderung

Selbstständiger Antrag 80/1991

6.

Gesetzüber eine Änderung des Kriegsopferabgabegesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Kriegsopferabgabegesetz, LGBl. Nr. 40/1989, wird wie folgt geändert:

Artikel I

Nach dem § 7 ist folgender § 7a einzufügen:

"§ 7a

Spielbanken

(1) Bei Spielbanken richtet sich die Abgabe nach dem Ausmaß der den Besuchern zur Verfügung gestellten Fläche. Zu dieser Fläche zählen insbesondere der Eingangsbereich, die Spielsäle, Speiseräume, Gänge, Bars, Fernsehräume, nicht jedoch Kleiderablagen und Wasch- bzw. WC-Räume.

(2) Abgabepflichtig ist der Betreiber der Spielbank.

(3) Die Abgabe beträgt 75 S je angefangene 10m2 der im Abs. 1 bezeichneten Fläche. Dieser Betrag erhöht sich ab 1993 und in weiterer Folge zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres geändert hat. Der neue Betrag ist auf einen vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(4) Die Abgabe wird für jeden Tag, an dem die Spielbank geöffnet ist, erhoben.

(5) Der Betreiber hat monatlich eine Abgabenerklärung zu erstatten, diese innerhalb eines Monats und zehn Tagen nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats beim Gemeindeamt einzureichen und gleichzeitig die ausgewiesene Abgabe an die Gemeinde abzuführen."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Kundmachung folgt, in Kraft.