# Beitritt Steiermarks zur Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

11.

Kundmachungdes Landeshauptmannes über das Inkrafttreten derVereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamenKommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land-und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen für dasLand Steiermark

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird kundgemacht:

Das Land Steiermark ist der Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gemäß ihrem Art. 12 beigetreten. Die Vereinbarung ist für das Land Steiermark am 3. Februar 1992 in Kraft getreten.