# Aufhebung von Bestimmungen des Spitalgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

17.

Kundmachungdes Landeshauptmannes über eine Aufhebung vonBestimmungen des Spitalgesetzes

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 1992, G 198, 200/90 und weitere Zahlen, den § 9 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990, als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1993 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.