# Verwaltungsabgabenverordnung

18.

Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgabenin den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltungund über die Art ihrer Einhebung bei den Behörden desLandes, der Gemeinden und Gemeindeverbände

(Verwaltungsabgabenverordnung)

Auf Grund der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, wird verordnet:

§ 1

Ausmaß der Verwaltungsabgaben

(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage angeschlossene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Für den Bereich des Zollausschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

130v. H.desAusmaßes nach Abs.1.

(3) Bei der Festsetzung der Verwaltungsabgabe sind Teilbeträge von unter einem Schilling bis fünf Schilling auf fünf Schilling und Teilbeträge zwischen fünf Schilling und zehn Schilling auf zehn Schilling aufzurunden.

(4) Eine im besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch im wesentlichen unverändert geblieben ist.

(5) Werden mehrere Berechtigungen mit einem Bescheid verliehen, so ist die Verwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.

(6) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Sätze des Tarifs zu, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz, einzuheben.

§ 2

Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben

(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung sind bei den Behörden des Landes mittels Landesverwaltungsabgabemarken, bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände mittels Gemeindeverwaltungsabgabemarken zu entrichten. Soweit es zweckmäßiger ist, können die Verwaltungsabgaben durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung entrichtet werden.

(2) Die Verwaltungsabgabemarken sind von der Landesregierung in den erforderlichen Wertstufen, gesondert für die Behörden des Landes und die Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände, aufzulegen. Verwaltungsabgabemarken sind bei allen Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände für den Bedarf der Parteien bereitzuhalten.

(3) Bei Entrichtung der Verwaltungsabgabe durch Verwendung von Verwaltungsabgabemarken sind diese auf dem bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstück oder der sonstigen amtlichen Aufzeichnung über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe war, oder, falls ein solches Schriftstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und sodann durch Überstempelung mit dem Amtssiegel oder mit einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Stempelabdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich ist.

(4) Von der Bestimmung des Abs. 3 sind Meldeauskünfte, Meldebestätigungen, Geburts-, Sterbe-, Heiratsurkunden sowie Abschriften aus dem Geburten-, Ehe- und Sterbebuch ausgenommen. Bei diesen sind die Verwaltungsabgabemarken auf die behördliche Ausfertigung, die hinausgegeben wird, aufzukleben und zu entwerten.

(5) Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe dürfen nur unverletzte Marken verwendet werden, die keinerlei Spuren einer bereits vorhergegangenen Verwendung aufweisen.

(6) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in bar oder durch Erlag- oder Zahlschein ist in sonstiger geeigneter Weise zu vermerken.

§ 3

Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 69/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 19/1988, Nr. 56/1988 und Nr. 12/1989, außer Kraft.

Anlage

TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den

Angelegenheiten der

Landes- und Gemeindeverwaltung

Allgemeiner Teil

Schilling

1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine

Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung

erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung

verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht

unter eine andere Tarifpost des besonderen Teils

dieses Tarifs fällt 70

2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die

wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen,

soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung

findet 70

3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen,

Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch

nicht von einfachen kanzleimäßigen

Übernahmebestätigungen, Rechtskraftbestätigungen

oder dergleichen), sofern die Amtshandlung

wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen

ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 25

4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen,

wesentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Anbringen, für jeden Bogen der

Niederschrift 25

5. Herstellung von Abschriften (Kopien) und

Zweitausfertigungen, wenn sie von der Behörde

ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung

wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen

ist und nicht unter eine andere Tarifpost des

besonderen Teils dieses Tarifs fällt, für jeden

Bogen der Abschrift (des Duplikats) frei

6. Durchführung von Beglaubigungen und

Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung

wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen

ist 35

7. Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich

im Privatinteresse der Partei gelegen ist 35

Besonderer Teil

Abfallgesetz

8. Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Abfallbeseitigungsanlagen sowie zur Änderung von

bewilligten Abfallbeseitigungsanlagen (§ 14 Abs. 1

und 2), 1 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch 400

und höchstens 4.000

9. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Abfallgesetz 180

Baugesetz

10. Baugrundlagenbestimmung (§ 5 Abs. 2) 240

11. Zulassung von Abstellplätzen anstelle von

Garagen (§ 12 Abs. 1), je Abstellplatz 120

höchstens jedoch 1.200

12. Gewährung von Erleichterungen oder Ausnahmen von

der Verpflichtung zur Schaffung von Garagen und

Abstellplätzen (§ 12 Abs. 7),

je Stellplatz 120

höchstens jedoch 1.200

13. Bewilligung zur Anbringung von Ankündigungen und

Werbeanlagen jeder Art, einschließlich

Schaukästen und Beleuchtungen (§ 17 Abs. 1) 240

14. Baubewilligung (§ 23 Abs. 1 lit. a, b und c),

1 v.T. der Baukosten, bei ganz oder überwiegend

nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen

geförderten Bauvorhaben, 0,5 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch 240

und höchstens

a) bei Ein- und Zweifamilienhäusern 4.800

b) bei anderen 24.000

15. Bewilligung zur Aufstellung von Maschinen oder

Sonstigen technischen Einrichtungen (§ 23 Abs. 1

lit. g), 5 v.T. der Gesamtkosten,

mindestens jedoch 240

und höchstens 2.400

16. Durchführung einer Vorprüfung (§ 28 Abs. 1) 180

17. Bewilligung von Planabweichungen (§ 35 Abs. 2),

25 v.H. der Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 14

und 15, mindestens jedoch 240

18. Benützungsbewilligung (§ 45 Abs. 1),

25 v.H. der Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 14,

mindestens jedoch 240

19. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegen den

Amtshandlungen nach dem Baugesetz und der

aufgrund des Baugesetzes erlassenen Verordnungen 120

Bergführergesetz

20. Bewilligung zum Betrieb einer Bergsteigerschule

(§ 25 Abs. 1) 600

Bestattungsgesetz

21. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

Bestattungsgesetz 120

Bienenzuchtgesetz

22. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der

Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

Bienenzuchtgesetz 120

Bodenseefischereigesetz

23. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der

Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

Bodenseefischereigesetz 120

Campingplatzgesetz

24. Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung eines

Campingplatzes (§ 3 Abs. 1), je Standplatz 60

mindestens jedoch 600

und höchstens 6.000

25. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

Campingplatzgesetz 120

Elektrizitätsversorgungsgesetz

26. Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen

Konzession für die unmittelbare Versorgung eines

Versorgungsgebietes (§ 4 Abs. 1 lit. a) 3.600

27. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung der

Errichtung, der Änderung oder der Erweiterung einer

Stromerzeugungsanlage (§ 20 Abs. 1), 1 v.T. der

Gesamtkosten,

mindestens jedoch 480

und höchstens 15.000

28. Betriebsbewilligung für die Stromerzeugungsanlage

Oder Teile von ihr (§ 25 Abs. 1), 25 v.H. der

Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 27

29. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Elektrizitätsversorgungsgesetz 360

Fischereigesetz

30. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der

Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

Fischereigesetz 120

Gasgesetz

31. Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung einer Anlage zur Erzeugung brennbarer

Gase, einer Anlage zur Lagerung brennbarer

Gase oder einer Anlage, in welcher Gas ab- oder

umgefüllt wird (§ 3 Abs. 1 bis 3), 1 v.H. der

Gesamtkosten, mindestens jedoch 240

und höchstens 5.000

32. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Gasgesetz 700

Gemeindegesetz

33. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach

dem Gemeindegesetz 240

Gewerbeordnung 1973

34. Bewilligung für eine frühere Aufsperrstunde

oder eine spätere Sperrstunde in

Gastgewerbebetrieben (§ 198 Abs. 3),

a) für einen oder zwei Tage frei

b) für mehr als zwei Tage 120

Grundverkehrsgesetz

35. Genehmigung des Erwerbs des Eigentums

an Grundstücken (§ 3 Abs. 1 lit. a),

der Einräumung des Baurechts im Sinne

des Baurechtsgesetzes, RGBl. Nr. 86/1912,

sowie anderer Rechte, welche die Errichtung

von baulichen Anlagen auf fremdem Grund

gestatten (§ 3 Abs. 1 lit. b), der Einräumung

des Gebrauchsrechts im Sinne der §§ 504 bis

508 ABGB und des Fruchtnießungsrechts im Sinne

der §§ 509 bis 520 ABGB an Grundstücken (§ 3

Abs. 1 lit. c), sowie des Meistbots, der

Zulassung zum Bieten, der Annahme eines Überbots

oder eines Antrags auf Übernahme (§ 3 Abs. 3),

a) für Inländer bei einem Wert des Rechts für

die gesamte Vertragsdauer

1. bis 100.000 S 150

2. von 100.001 S bis 500.000 S 300

3. von 500.001 S bis 1.000.000 S 450

4. von 1.000.001 S bis 5.000.000 S 700

5. von 5.000.001 S bis 10.000.000 S 1.000

6. ab 10.000.001 S 1.500

b) für Ausländer 5 v.T. vom Wert des Rechts für

die gesamte Vertragsdauer, mindestens

jedoch 500

und höchstens 50.000

36. Genehmigung der Einräumung des Pachtrechts

im Sinne der §§ 1090 bis 1121 ABGB an

landwirtschaftlichen Betrieben (§ 3 Abs. 1

lit. d),

a) für Inländer 120

b) für Ausländer 5 v.T. vom Wert des Rechts

für die gesamte Vertragsdauer, mindestens

jedoch 440

und höchstens 25.000

37. Genehmigung des Erwerbs des Eigentums an

Bauwerken im Sinne des § 435 ABGB durch

Ausländer (§ 3 Abs. 1 lit. e), der Einräumung

des Wohnungsrechts im Sinne der §§ 521 und

522 ABGB zugunsten von Ausländern (§ 3

Abs. 1 lit. f), der Einräumung des

Bestandrechts für Ausländer bei Verbücherung

oder wenn die Grundfläche mehr als 20 a

beträgt (§ 3 Abs. 1 lit. g), der Einräumung

des Nutzungsrechts von Wohnräumen für Ausländer,

sofern die vereinbarte oder tatsächliche

Nutzungsdauer fünf Jahre übersteigt (§ 3

Abs. 1 lit. h), der Beteiligung an

Gesellschaften mit beschränkter Haftung und

Personengesellschaften des Handelsrechts

durch Ausländer (§ 3 Abs. 1 lit. i), der

Einräumung des Pfandrechts an Grundstücken

oder Bauwerken im Sinne des § 435 ABGB zugunsten

von Ausländern (§ 3 Abs. 1 lit. j), 5 v.T. vom

Wert des Rechts für die gesamte Vertragsdauer

bzw. des Pfandbetrags oder 5 v.T. vom Wert der

Beteiligung, gemessen am achtfachen Einheitswert

des Grundvermögens dieser Gesellschaft in

Vorarlberg,

mindestens jedoch 440

und höchstens 30.000

38. Ausstellung einer Bescheinigung, daß ein

Grundstück nicht unter § 1 Abs. 1 lit. a des

Grundverkehrsgesetzes fällt oder der

Rechtserwerb keiner Genehmigung bedarf

(Negativbescheinigung) 120

Jagdgesetz

39. Festlegung bzw. Änderung eines Jagdgebietes

(§ 10 Abs. 1),

a) im Bestand 3.300

b) in der Abgrenzung 1.100

40. Einrichtung von Jagdgenossenschaften

(§ 11 Abs. 2) 1.100

41. Ausstellung oder Verlängerung einer Jagdkarte

(§ 24 Abs. 2),

a) für Inländer und Personen, die ihren

ordentlichen Wohnsitz in Vorarlberg haben,

für ein Jahr 220

für jedes weitere Jahr kommen jeweils

50 v.H. dieses Grundbetrags hinzu;

b) für Jagdschutzorgane, Probejäger und

Jagdverwalter für ein Jahr 60

für jedes weitere Jahr kommen jeweils

50 v.H. dieses Grundbetrags hinzu;

c) für alle übrigen Personen für ein Jahr 550

für jedes weitere Jahr kommen jeweils

50 v.H. dieses Grundbetrags hinzu.

42. Ausstellung einer Gästejagdkarte (§ 24 Abs. 3),

a) für Inländer und Personen, die ihren

ordentlichen Wohnsitz in Vorarlberg

haben 110

b) für alle übrigen Personen 300

43. Bewilligung von Ausnahmen von den Geboten und

Verboten für das Jagen (§ 27 Abs. 3) 550

44. Bewilligung für das Aussetzen jagdgebietsfremden

Wildes und das Einfangen und lebend

Inverkehrbringen von Wild (§ 46 Abs. 1 und 3) 550

45. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

Bestätigungen, sonstigen Bescheide und wesentlich

im Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Jagdgesetz 220

Kanalisationsgesetz

46. Alle Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Kanalisationsgesetz 180

Landesforstgesetz

47. Bewilligung zur Neubewaldung von

Grundflächen (§ 7 Abs. 1) 240

Gesetz über das Landeswappen

48. Bewilligung zur Führung des Landeswappens

(§ 3 Abs. 1) 240

Landschaftsschutzgesetz

49. Bewilligung zur Errichtung oder

wesentlichen Änderung von Vorhaben nach

§ 3 Abs. 1

a) bei Vorhaben nach lit. a, b, c, d, e,

g und i, 1 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch 480

und höchstens 4.800

b) bei Vorhaben nach lit. f und j, mit

Ausnahme von landwirtschaftlichen

Materialseilbahnen (landwirtschaftliches

Materialseilbahngesetz), Seilwegeanlagen

(Güter- und Seilwegegesetz) und forstlichen

Materialseilbahnen (Forstgesetz 1975),

1. bis zu einer Länge von 1000 m 2.400

2. ab einer Länge von 1000 m 3.600

c) bei Vorhaben nach lit. h, je angefangenes

Hektar der beeinflußten Fläche 1.200

höchstens jedoch 6.000

d) bei Vorhaben nach lit. k 3.600

e) bei Vorhaben nach lit. l,

1. bei Lagerplätzen je angefangene 100 m² 240

höchstens jedoch 3.600

2. bei Ablagerungsplätzen

je angefangene 100 m² 600

höchstens jedoch 3.600

f) bei Vorhaben nach lit. m,

je Stück 360

Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. dieses Tarifs

50. Ausnahmebewilligungen nach §§ 4 Abs. 2

und 5 und Bewilligungen von Veränderungen

nach § 4 Abs. 3,

a) für die Errichtung oder Änderung von

Bauwerken, 1 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch 240

und höchstens 3.600

b) für die Errichtung oder Änderung von

Ankündigungen und Werbeanlagen sowie

sonstigen Anlagen,

1. für ein Ausmaß bis 3 m² 180

2. für ein Ausmaß über 3 m² 360

3. für ein Ausmaß über 15 m² 540

4. für ein Ausmaß über 30 m² 720

5. Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. des

betreffenden Tarifs

c) bei sonstigen Vorhaben 240

51. Bewilligung zur Errichtung und zum

Betrieb einer Bodenabbauanlage (§ 13), je m3

bewilligtem Materialabbau 0,60

mindestens jedoch 200

und höchstens 12.000

52. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich

im Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem

Landschaftsschutzgesetz 600

Lichtspielgesetz

53. Alle Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Lichtspielgesetz 240

Naturhöhlengesetz

54. Alle Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Naturhöhlengesetz 240

Naturschutzgesetz

55. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

Naturschutzgesetz und der aufgrund des

Naturschutzgesetzes erlassenen Verordnungen

mit Ausnahme der Naturschutzverordnung frei

Naturschutzverordnung

56. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach der

Naturschutzverordnung 240

Raumplanungsgesetz

57. Bewilligung zur Errichtung von

Ferienwohnhäusern (§§ 14 Abs. 12 bzw.

51 Abs. 6) 600

58. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Raumplanungsgesetz 120

Sammlungsgesetz

59. Alle Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Sammlungsgesetz 120

Schischulgesetz

60. Bewilligung zur Führung einer Schischule

(§ 4 Abs. 1) 1.200

61. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Schischulgesetz 120

Spielapparategesetz

62. Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb

von Spielapparaten (§ 2 Abs. 1) 240

Spitalgesetz

63. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

Spitalgesetz frei

Sportgesetz

64. Einräumung des Rechts, auf Grundstücken

mit den dazu bestimmten Geräten und Mitteln

die Voraussetzungen für die Ausübung des Schi-

und Rodelsports zu verbessern (§ 4 Abs. 1

lit. a) 360

65. Bewilligung zur Verwendung eines

Motorschlittens außerhalb von Straßen mit

öffentlichem Verkehr (§ 6 Abs. 1),

a) für Zwecke der Land-, Forst- und

Jagdwirtschaft (Wildfütterung) 180

b) für andere Zwecke 540

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

66. Verleihung der Staatsbürgerschaft, sofern

kein Rechtsanspruch besteht (§ 10),

einschließlich einer allfälligen Erstreckung

der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf

Kinder gemäß § 17, bei einem

Jahresbruttoeinkommen des Verleihungswerbers

a) bis 100.000 S 1.000

b) von 100.001 S bis 150.000 S 2.000

c) von 150.001 S bis 200.000 S 3.000

d) von 200.001 S bis 250.000 S 4.000

e) von 250.001 S bis 300.000 S 6.000

f) von 300.001 S bis 400.000 S 9.000

g) von 400.001 S bis 500.000 S 12.000

h) ab 500.001 S 15.000

wobei vom Jahresbruttoeinkommen für

jede Person, für welche der Verleihungswerber

in Erfüllung einer gesetzlichen oder

sonst obliegenden Verpflichtung überwiegend

aufkommt, abzusetzen sind:

a) für den Ehegatten : 50.000 S

b) für sonstige Personen : 30.000 S

67. Verleihung der Staatsbürgerschaft,

sofern ein Rechtsanspruch besteht

(§§ 11a bis 14), einschließlich einer

allfälligen Erstreckung der Verleihung

der Staatsbürgerschaft auf Kinder gemäß § 17,

50 v.H. der Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 66

68. Erstreckung der Verleihung der

Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (§ 16),

wenn auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft

a) kein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 66

b) ein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 67

69. Bewilligung der Beibehaltung der

Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 1) 1.800

70. Ausstellung oder Änderung eines

Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1) 70

71. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 240

Starkstromwegegesetz

72. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung

für die Errichtung, Änderung, Erweiterung

oder den Betrieb einer Leitungsanlage

(§ 3 Abs. 1), 1 v.T. der Baukosten,

höchstens jedoch 7.200

73. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem

Starkstromwegegesetz 360

Gesetz über Stiftungen und Fonds

im Lande Vorarlberg

74. Alle Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Gesetz über

Stiftungen und Fonds im Lande Vorarlberg 360

Straßengesetz

75. Zulassung kleinerer Bauabstände

(§ 36 Abs. 2) 120

76. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Straßengesetz 240

Straßenverkehrsordnung 1960

77. Ausstellung eines Ausweises für dauernd

stark gehbehinderte Personen (§ 29b Abs. 4) frei

78. Bewilligung zur Benützung von Straßen mit

einem Fahrzeug oder einer Ladung mit

größeren als den zulässigen Maßen und

Gewichten (§ 45 Abs. 1),

a) für Personen, die Eigentümer oder

Miteigentümer der Straße sind, je Fahrzeug 180

b) für andere Personen

1. für eine einmalige Fahrt einschließlich

der Rückfahrt je Fahrzeug 180

2. für mehrmalige Fahrten je Fahrzeug

und für jeden angefangenen Monat der

Bewilligungsdauer 360

höchstens jedoch 1.200

79. Bewilligung einer Ausnahme von

Verkehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2),

a) soweit es sich um Ausnahmen vom

Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

handelt (§ 42),

1. für eine einmalige Ausnahme, Hin- und Rück-

fahrt je Fahrzeug 180

2. für mehrmalige Ausnahmen je Fahrzeug

und angefangenem Monat der

Bewilligungsdauer 360

höchstens jedoch 1.800

b) soweit es sich um andere Bewilligungen,

ausgenommen Bewilligungen für

Fahrräder handelt,

1. für eine einmalige Ausnahme

je Fahrzeug 180

2. für eine Dauerbewilligung je

Fahrzeug und angefangenem Monat der

Bewilligungsdauer 360

höchstens jedoch 1.800

für Schüler, Lehrlinge, Präsenz-

und Zivildiener höchstens jedoch 500

3. bei Erteilung einer derartigen

Ausnahmebewilligung im Hinblick

auf eine schwere Körperbehinderung

(schwere Gehbehinderung) der

begünstigten Person frei

80. Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf

Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das

Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4),

a) für eine einmalige Ladetätigkeit

je Fahrzeug 60

b) für mehrmalige Ladetätigkeit je Fahrzeug

und angefangenem Monat der

Bewilligungsdauer 120

höchstens jedoch 600

81. Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung

auf Straßen (§ 64 Abs. 1),

a) für Fahrrad-, Motorfahrrad-, Motorrad-

oder Autorennveranstaltungen 1.800

b) für sonstige Sportveranstaltungen 300

82. Bewilligung zum Lenken eines Fahrrads

durch Kinder unter zwölf Jahren

(§ 65 Abs. 1) frei

83. Bewilligung für Radfahrer im Zusammenhang

mit dem Transport von Kindern (§§ 65 bis 68) frei

84. Bewilligung zur Benützung von Straßen

zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1),

a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen

für Zeitungen je Stück 120

b) Aufstellung von anderen

Verkaufseinrichtungen je m² der in

Anspruch genommenen Fläche 60

höchstens jedoch 1.200

c) für sonstige Zwecke je Stück 120

85. Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot

des Anbringens von Werbeeinrichtungen

und Ankündigungen an Straßen außerhalb

von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3),

a) für kürzere Zeit als Jahresfrist

je angefangenem m²

Werbe- oder Ankündigungsfläche 120

höchstens jedoch 1.200

b) für den Zeitraum eines Jahres und

darüber bzw. von unbestimmter Dauer

je angefangenem m² Werbe- oder

Ankündigungsfläche 240

höchstens jedoch 2.400

86. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten

auf oder neben der Straße (§ 90 Abs. 1),

a) bis zur Dauer einer Woche 180

b) bis zur Dauer eines Monats 360

c) darüber 900

Tanzkursgesetz

87. Alle Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich

im Privatinteresse der Partei

liegenden Amtshandlungen nach dem Tanzkursegesetz 240

Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen

und über das Halten von Tieren

88. Bewilligung für das Halten von

Tieren (§ 2 Abs. 2), für jedes Tier 240

Tierschutzgesetz

89. Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot

der Haltung von Wildtieren (§ 5 Abs. 2) 240

90. Bewilligung eines Tierversuchs (§ 12 Abs. 1) 600

Tierzuchtgesetz

91. Alle Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Tierzuchtgesetz 120

Veranstaltungsgesetz

92. Bewilligung zur Durchführung von

Veranstaltungen, die im Umherziehen

abgehalten werden (§ 5 Abs. 1),

a) Zirkusveranstaltungen: für jede

angefangene Woche und je angefangene

100 Plätze Fassungsraum 35

mindestens jedoch 330

und höchstens 3.300

b) Schaustellungen, Darbietungen und

Belustigungen: für

jeden angefangenen Tag 35

mindestens jedoch 110

und höchstens 2.200