# Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden im Jahre 1991

28.

Verordnungder Landesregierung über die Höhe des Kostenersatzes an dieGemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenzim Jahre 1991

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, wird verordnet:

Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1991 erwachsen sind, wird mit 180 S für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 1991 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.