# Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, Änderung

29.

Verordnungdes Landeshauptmannes über eine Änderung der Verordnung überMaßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz

Auf Grund des § 11 Abs. 3 und 4 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses verordnet:

Der § 5 Abs. 1 der Verordnung über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1991, hat zu lauten:

"(1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 werden 15 unterstützungsfreie Plombierungstage festgesetzt. Der Unterstützungsbezug beginnt erst, wenn der Gewerbetreibende diese unterstützungsfreien Plombierungstage im Ausmaß aller seiner Maschinen zurückgelegt hat.“