# Gesetz über die Durchführung der staatsrechtlichen Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung

Selbstständiger Antrag 18/1992

30.

Gesetzüber die Durchführung der staatsrechtlichen Vereinbarungüber die Krankenanstaltenfinanzierung

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze sind mit jedem 1. Jänner im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr zu erhöhen. Die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling zu runden.

(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres sind vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses zunächst die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung sowie jene Beträge abzuziehen, welche die Krankenversicherungsträger gemäß Art. 16 Abs. 1 Z. 3 lit. c und Art. 18 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 zur Finanzierung der Krankenanstalten zu überweisen haben. Ferner haben bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen außer Betracht zu bleiben, die sich ab 1. Jänner 1991 aus Änderungen des Beitragsrechtes ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist. Bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses nach Abs. 1 hat jedenfalls die aufgrund der 50. Novelle zum ASVG, der 18. Novelle zum GSVG, der 16. Novelle zum BSVG und der 21. Novelle zum B-KUVG vorgesehene Beitragserhöhung außer Betracht zu bleiben.

(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden Hauptverband genannt) angehörenden Krankenversicherungsträger sind den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung des Abs. 2 gegenüberzustellen. Als Beitragseinnahmen gelten alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte, die nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich des Bundesbeitrages. Maßgebend sind die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge. Der Erhöhungsprozentsatz ist vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(4) Der Hauptverband hat jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen, der für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden 1. Jänner maßgeblich ist. Die neuen Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling zu runden. Den Rechtsträgern der Krankenanstalten sind die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig bekanntzugeben, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt werden können.

(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz ab, hat zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten ein finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Kalenderjahr zu erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten 1. Jänner sind sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze zu errechnen, die sich bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze sind sodann um den in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz zu erhöhen.

(6) Wenn in einem Finanzjahr die Zahl der Pflegetage aller Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 zuzüglich 40 % der von allen Krankenversicherungsträgern für medizinische Hauskrankenpflege erbrachten Tage unter jene des Jahres 1990 sinkt, hat der Hauptverband den Rechtsträgern der Krankenanstalten, bei denen ein solches Sinken der Zahl der Pflegetage eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung zu leisten. Die Höhe der den Krankenanstalten in Summe zustehenden Jahresausgleichszahlung bemißt sich nach der Differenz zwischen den von allen Krankenanstalten tatsächlich verrechneten Pflegetagen zuzüglich 40 % der von allen Krankenversicherungsträgern für medizinische Hauskrankenpflege erbrachten Tage und der Zahl der pflegetage des Jahres 1990. Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung hat auf die Rechtsträger dieser Anstalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung und entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen zu erfolgen. Die Abwicklung dieser Jahresausgleichszahlung hat durch die Geschäftsstelle des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu erfolgen, und zwar auch für das Jahr vor dem Außerkrafttreten der genannten Vereinbarung. Eine Erhöhung der Zahl der Pflegetage, die aufgrund einer nach dem 31. Dezember 1984 ohne einen einhelligen Beschluß der Fondsversammlung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds herbeigeführten Erhöhung der Zahl der systemisierten Betten entsteht, hat unberücksichtigt zu bleiben.

(7) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Zustimmung zum Erhöhungsprozentsatz gemäß Abs. 3 und zum provisorischen Hundertsatz gemäß Abs. 4 sowie durch Überprüfung aller von den Krankenversicherungsträgern und vom Hauptverband zur Durchführung der Regelung gemäß Abs. 1 bis 6 erstellten Unterlagen und Berechnungen mitzuwirken.

(8) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach § 57 Abs. 1 des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990, ist die Schiedskommission an die Erhöhungssätze gemäß den Abs. 1 bis 5 und 7 gebunden. Entscheidungen der Landesregierung gemäß § 52 Abs. 4 des Spitalgesetzes über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit dürfen von der Schiedskommission nicht berücksichtigt werden, wenn die Feststellung der Gleichartigkeit oder der annähernden Gleichwertigkeit

Artikel II

(1) Der Art. I tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Der Art. I tritt gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 außer Kraft.

Artikel III

Während der Geltungsdauer der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 gilt der § 57 Abs. 3 des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990, sowie die an seine Stelle tretende gesetzliche Regelung nicht.