# Höchstausmaß der Gästetaxe

35.

Verordnungder Landesregierung überdas Höchstausmaß der Gästetaxe

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 9/1978, wird verordnet:

§ 1

Die Gästetaxe ist mit höchstens 24 S je Nächtigung festzusetzen.

§ 2

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Höchstausmaß der Gästetaxe, LGBl. Nr. 11/1990, außer Kraft.