# Beitritt Tirols zur Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

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Kundmachungdes Landeshauptmannes über das Inkrafttreten derVereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamenKommission zur Begutachtung von Schulbüchernfür land- und forstwirtschaftliche Berufs- undFachschulen für das Land Tirol

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird kundgemacht:

Das Land Tirol ist der Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gemäß ihrem Art. 12 beigetreten. Die Vereinbarung ist für das Land Tirol am 22. August 1992 in Kraft getreten.