# Geschützter Landschaftsteil „Maihof“ in Hörbranz

41.

Verordnung

Der Landesregierung über den geschütztenLandschaftsteil „Maihof“ in Hörbranz

Auf Grund der §§ 5 und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:

§ 1

Errichtung

Der im § 2 bezeichnete Landschaftsteil "Maihof" in Hörbranz ist nach dieser Verordnung geschützt.

§ 2

Schutzgebiet

Der geschützte Landschaftsteil "Maihof" umfaßt den in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 1.7.1992, Zl. IVe-144/15,* ausgewiesenen Teil der Gp. 830/1 in der Katastralgemeinde Hörbranz.

§ 3

Verbote

Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten,

§ 4

Bewilligung von Ausnahmen

(1) Von den Verboten des § 3 sind auf Antrag Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.

(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, daß die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.