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42.

Verordnungder Landesregierung über das Naturschutzgebiet

"Birken - Schwarzes Zeug - Mäander der Dornbirnerach"in Dornbirn und Wolfurt

Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:

§ 1

Errichtung

Das im § 2 bezeichnete Gebiet in Dornbirn und Wolfurt ist als Naturschutzgebiet "Birken—Schwarzes Zeug- Mäander der Dornbirnerach" in das Naturschutzbuch einzutragen.

§ 2

Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet umfaßt das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 5.10.1992, Zl. IVc- 142/22,* ausgewiesene Gebiet zwischen der Rheintal Autobahn A 14 im Osten. dem Fußenauer Kanal im Südwesten und dem Landgraben im Nordwesten einschließlich der Mäanderstrecke der Dornbirnerach von der Autobahnüberführung bis zur Einmündung der Schwarzach.

§ 3

Allgemeine Schutzvorschriften

(1) Im Naturschutzgebiet ist es, unbeschadet der in den §§ 4 bis 8 getroffenen besonderen Bestimmungen, verboten, ohne Bewilligung der Landesregierung Veränderungen vorzunehmen.

(2) Einwirkungen, die mit Rettungs- und Katastropheneinsätzen sowie Amtshandlungen der Behörden notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.

(3) Nach dieser Verordnung zulässige Nutzungen sind unter möglichster Schonung der Natur durchzuführen.

§ 4

Errichtung und Betrieb von Anlagen,Lagerungen und Ablagerungen

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,

(2) Rechtmäßig bestehende Anlagen dürfen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, dem bewilligten Verwendungszweck entsprechend benützt oder betrieben und instandgehalten werden. Einwirkungen, die damit notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.

§ 5

Eingriffe in Boden und Gewässer

(1) Eingriffe, die die Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens verändern, wie Geländeveränderungen, Aufschüttungen oder Materialentnahmen, sind verboten.

(2) Eingriffe, die den Wasserhaushalt verändern oder die Wassergüte beeinträchtigen, wie Verrohrungen oder Entwässerungen, sind verboten. Dies gilt nicht für

§ 6

Eingriffe in die Vegetation,land- und forstwirtschaftliche Nutzung

(1) lm Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen sowie Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen. Dies gilt nicht für

(2) Die zulässige landwirtschaftliche Nutzung der Grundflächen richtet sich nach der Nutzungsart, die in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) festgelegt ist. Für die einzelnen Nutzungsarten gelten folgende Regelungen:

§ 7

Fahrzeugverkehr

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten. mit Kraftfahrzeugen zu fahren, ausgenommen

(2) Mit Fahrrädern darf nur auf den geteerten Straßen gefahren werden.

§ 8

Sport und Freizeitbeschäftigungen

Im Naturschutzgebiet ist es verboten,

§ 9

Schutz- und Pflegemaßnahmender Behörde

(1) Einwirkungen, die mit Schutz- und Pflegemaßnahmen der Behörde sowie hiezu dienenden Beobachtungen und Erforschungen durch die Behörde verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.

(2) Wird eine Wiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, daß die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.

§ 10

Bewilligung von Ausnahmen

(1) Von den Schutzvorschriften des § 3 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere zum Schutz vor Hochwassern, unumgänglich notwendig ist oder wenn es Interessen des Naturschutzes nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.

(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oderdurch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, daß die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

§ 11

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Birken - Schwarzes Zeug- Mäander der Dornbirnerach" in Wolfurt und Dornbirn, LGBl. Nr. 41/1987, außer Kraft.