# Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch, Änderung

1.

Kundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarung,mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzenüberschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird

§ 1

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird, kundgemacht.

§ 2

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 am 8. Jänner 1993 in Kraft getreten.

### Anlage {#prov_anlage}

Vereinbarungmit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzenüberschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Wien schließen gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung:

Artikel I

Änderung der Vereinbarung betreffendden Landesgrenzenüberschreitenden Berufsschulbesuch

Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch hat zu lauten:

"(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Einschränkung oder eine Aufhebung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels hinsichtlich jenes von der beabsichtigten Maßnahme berührten Landes, welches innerhalb eines Monats ab der schriftlichen Verständigung von diesem Vorhaben dagegen Widerspruch erhebt, frühestens mit dem Ende des auf das Einlangen des Widerspruchs folgenden fünften Schuljahres wirksam werden zu lassen, sofern im Einzelfall kein anderes Einvernehmen hergestellt wird."

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt hat, daß seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

Artikel III

Ausfertigung und Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt.