# Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif, Änderung

9.

Verordnungdes Landeshauptmannes über eine Änderung

der Verordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe

Auf Grund des § 177 der Gewerbeordnung 1973 wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert:

"Anlage

(zu § 1)

Rauchfangkehrertarife

Tarifpost Schilling

Herde

1. Küchenherd bis zu drei Bratröhren einschließlich 2 m

Rauchrohr oder Abzüge 32,50

2. Küchenherd mit eingebautem Warmwasserspeicher oder

Wasserschiff einschließlich 2m Rauchrohr oder Abzüge 46,50

3. Herd mit Sturzzügen, Zuschlag in Höhe von 20 v.H. auf

Die Tarifposten 1 und 2

4. Küchenherd in Hotels, Gasthäusern, Pensionen, Anstalten,

Gemeinschaftsküchen u.dgl. ohne Fang

klein 68,50

mittel 98,50

groß 165,-

Öfen, Heizungen und Dampfkessel

6. Ofen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen) 52,-

7. Feststoffofen einschließlich 2m Rauchrohr oder Abzüge

bis 10kW 43,-

8. Ofen besonderer Konstruktion über 10 kW 325,- je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

9. Herd oder Ofen mit eingebauter Zentralheizung 97,-

10. Zentralheizungskessel je 1 kW 3,10

11. Hochleistungskessel (Öl-, Gas- und Holzvergaserkessel),

ausgenommen Brennwertgeräte (Tarifpost 17)

bis 25 kW 171,-

über 25 kW 199,-

über 50 kW 215,-

über 65 kW 287,-

über 87 kW 492,-

über 174 kW 758,-

über 581 kW 1.147,-

über 872 kW 1.502,-

über 1163 kW 1.854,-

12. Waschkessel ohne eingebautem Warmwasserbehälter 20,-

Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter 43,-

13. Waschmaschine, Sennereikessel, Koch- oder Sudkessel

in gewerblichen Betrieben, Anstalten u.dgl. 43,- bis

133,-

14. Holzbackofen 89,50

Dampfbackofen mit einem Einschießloch 157,-

Dampfbackofen mit zwei oder mehr Einschießlöchern 199,-

Umluftbackofen 325,- je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

15. Stehender Dampfkessel oder Luftheizung 43,- bis

133,-

16. Übrige Dampfkessel 325,- je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

17. Tariflich nicht erfaßte Feuerungsanlagen 325,- je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

Fänge

18. Zylinder- oder Bastardfang, je

Wohnung

Grundgebühr 26,50

Stockwerksgebühr bis drei Geschosse je Geschoß 14,50

ab dem vierten Geschoß je Geschoß 6,10

19. Steigbarer Fang 49,-

22. Sonderfänge (Chromstahl, Kunststoff, glasierter

Schamott, Stahl) 325,- je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

23. Fang von Hochhäusern mit über vier Geschossen

(einschließlich ebenerdiges Geschoß), die zentral

beheizt werden

Grundgebühr 26,50

zuzüglich je Stockwerk 14,50

24. Turm- und Fabrikskamin 325,- je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

25. Abziehen eines Fanges bei der Roh- und

Gebrauchsabnahme 325,- je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

26. Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern 52,-

27. Rauch- oder Selchkammer in gewerblichen Betrieben 82,- bis

114,-

Rauchabzüge

28. Rauchabzug oder Rauchrohr (zwei Rohrwinkel sind 1 m ),

je Meter, mit Ausnahme derer, die in den Tarifposten 1

und 2 enthalten sind 8,80

29. Unschliefbarer Kanal, je Meter 8,80

30. Schliefbarer Kanal und Rauchabzug, je Meter 31,-

31. Feuerbank 35,50

32. Kunstwand 35,50

33. Wärmeverteiler 15,50

34. Tellerwärmer 26,50

35. Ausbrennen eines Kamines ohne Beistellung von

Brennmaterial 325,- je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit"

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. März 1993 in Kraft.