# Einstweilige Sicherstellung des Lauteracher Rieds

15.

Verordnungder Landesregierung über die einstweilige Sicherstellungdes Lauteracher Riedes

Gemäß § 13 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:

§ 1

Einstweilige Sicherstellung

Das im § 2 bezeichnete Gebiet des Lauteracher Riedes wird einstweilig sichergestellt.

§ 2

Sichergestelltes Gebiet

Das einstweilig sichergestellte Gebiet umfaßt den in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 30.11.1992, Zl. IVe-144/1,* ausgewiesenen Bereich des Lauteracher Riedes von der Büschenstraße und dem Moosbachgraben bis zur Dornbirnerach im Gemeindegebiet von Lauterach.

§ 3

Verbote

(1) Im einstweilig sichergestellten Gebiet ist der Beginn und die Weiterführung von Veränderungen oder Beseitigungen gemäß Abs. 1 und 2 verboten.

(2) Im gesamten sichergestellten Gebiet ist es verboten,

(3) In der Kernzone, das ist das in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) ausgewiesene Gebiet von der Bregenzerstraße und ihrer Verlängerung zur Gemeindegrenze in nordwestlicher Richtung bis zur Dornbirnerach und der Dielenstraße, sind über den Abs. 1 hinaus verboten

§ 4

Ausnahmebewilligung

(1) Von den Verboten gemäß § 3 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben dem Zweck der einstweiligen Sicherstellung, bleibende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern, nicht widerspricht.

(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, daß Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

§ 5

Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31.12.1994 außer Kraft.

* Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.