# Vereinbarung über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

16.

Kundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarungüber die gemeinsame Willensbildung der Länderin Angelegenheiten der europäischen Integration

§ 1

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluß der Vereinbarung mit Beschluß vom 9. Juli 1992 als im Verfassungsrang stehend genehmigt.

§2

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 am 4. April 1993 in Kraft.

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Die Länder

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und Wien

schließen folgende Vereinbarung:

Artikel 1

Einrichtung und Aufgabender Integrationskonferenz der Länder

Artikel 2

Mitglieder

In der Integrationskonferenz der Länder (IKL) sind alle Länder durch den Landeshauptmann und den Landtagspräsidenten vertreten. Das Präsidium des Bundesrates ist zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt.

Artikel 3

Beschlußfassung

Artikel 4

Einheitliche Stellungnahmen der Länder

Stellungnahmen der Integrationskonferenz der Länder (IKL) zu Vorhaben der europäischen Integration in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gelten als einheitliche Stellungnahme der Länder im Sinne des Art. 10 Abs. 5 B-VG, die den Bund bei zwischenstaatlichen Verhandlungen und Abstimmungen binden.

Artikel 5

Vorsitz

Der Vorsitz in der Integrationskonferenz der Länder (IKL) kommt jenem Landeshauptmann zu, der in der Landeshauptmännerkonferenz den Vorsitz führt.

Artikel 6

Geschäftsgang

Artikel 7

Ständiger Integrationsausschuß der Länder

Der Ständige Integrationsausschuß der Länder (SIL) hat in Angelegenheiten der europäischen Integration

Artikel 8

Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer als Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

Artikel 9

Ausfertigung, Mitteilungen

Artikel 10

Kündigung