# Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Unteres Rheintal

18.

Verordnungder Landesregierungbetreffend die Genehmigung der Vereinbarung über dieBildung des Gemeindeverbandes

Personennahverkehr Unteres Rheintal

Auf Grund des§ 93 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:

Die in der Anlage wiedergegebene Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Unteres Rheintal wird genehmigt.

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Vereinbarungüber die Bildung des Gemeindeverbandes

Personennahverkehr Unteres Rheintal

Präambel

Die Gemeinden des unteren Rheintales haben in dem Bestreben, das

Angebot im öffentlichen Personennahverkehr durch eine an den

Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte Angebotsgestaltung zu

verbessern, um damit unter anderem

- für die auf den öffentlichen Nahverkehr angewiesenen Teile der

Bevölkerung eine Bedienung in angemessener Qualität

bereitzustellen sowie

- jenen Personen, die im Individualverkehr ein Kraftfahrzeug

benützen, den Zugang zum öffentlichen Verkehr zu erleichtern und

dadurch einen maßgeblichen Beitrag zum Abbau verkehrsbedingter

Belastungen zu leisten,

und in der Überzeugung, daß dieses Ziel aus Gründen der

Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemeinsam

angestrebt werden soll, aufgrund der Beschlüsse der

Gemeindevertretungen

der Gemeinde Altach vom 17.09.1992,

der Landeshauptstadt Bregenz vom 22.09.1992,

der Stadt Dornbirn vom 27.10.1992,

der Gemeinde Fußach vom 06.10.1992,

der Gemeinde Gaißau vom 07.10.1992,

der Marktgemeinde Götzis vom 25.02.1993,

der Marktgemeinde Hard vom 20.05.1992,

der Gemeinde Höchst vom 20.10.1992,

der Stadt Hohenems vom 03.12.1992,

der Gemeinde Kennelbach vom 09.11.1992,

der Marktgemeinde Lauterach vom 29.06.1992,

der Marktgemeinde Lustenau vom 24.09.1992,

der Gemeinde Schwarzach vom 14.10.1992

und der Marktgemeinde Wolfurt vom 04.06.1992

nachstehende Vereinbarung getroffen:

§ 1

Beteiligte Gemeinden, Aufgabe, Name, Sitz

(1) Die Gemeinde Altach, die Landeshauptstadt Bregenz, die Stadt Dornbirn, die Gemeinde Fußach, die Gemeinde Gaißau, die Marktgemeinde Götzis, die Marktgemeinde Hard, die Gemeinde Höchst, die Stadt Hohenems, die Gemeinde Kennelbach, die Marktgemeinde Lauterach, die Marktgemeinde Lustenau, die Gemeinde Schwarzach und die Marktgemeinde Wolfurt bilden einen Gemeindeverband.

(2) Der Gemeindeverband führt den Namen "Gemeindeverband Personennahverkehr Unteres Rheintal". Er hat seinen Sitz in der von der Verbandsversammlung als Ort der Geschäftsstelle bestimmten Gemeinde.

(3) Der Gemeindeverband hat die Aufgabe, auf eine Verbesserung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personennahverkehrs im Gebiet der verbandsangehörigen Gemeinden hinzuwirken durch

§ 2

Organe

(1) Die Organe des Gemeindeverbandes sind

(2) Die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes ist an dem von der Verbandsversammlung bestimmten Ort einzurichten.

§ 3

Verbandsversammlung

(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden entsenden in die Verbandsversammlung je einen Vertreter mit folgenden Stimmrechten:

Vertreter von Gemeinden

bis 5.000 Einwohner 2 Stimmen,

Vertreter von Gemeinden

von 5.001 bis 15.000 Einwohner

Vertreter von Gemeinden 4 Stimmen,

über 15.000 Einwohner 6 Stimmen.

(2) Für die Ermittlung der Stimmrechte ist die Einwohnerzahl maßgebend, die sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung ergibt. Aufgrund einer Volkszählung sich allenfalls ergebende Änderungen sind erst mit dem der Verlautbarung des endgültigen Ergebnisses dieser Volkszählung folgenden Monatsersten zu berücksichtigen.

(3) Der Verbandsversammlung obliegen:

§ 4

Verbandsvorstand

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Die zu besetzenden Stellen werden auf die von den verbandsangehörigen Gemeinden entsandten Vertretungen wie folgt aufgeteilt:

Vertretung der Gemeinden

über 15.000 Einwohner 2 Stellen,

Vertretung der Gemeinden

von 5.001 bis 15.000 Einwohner 2 Stellen,

Vertretung der Gemeinden

bis 5.000 Einwohner 1 Stelle.

(2) Dem Verbandsvorstand obliegen alle in den Aufgabenbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach dieser Vereinbarung oder nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes des VII. Hauptstückes des Gemeindegesetzes oder nach der Gemeindeverbandsverordnung nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.

§ 5

Verbandsobmann

Dem Verbandsobmann obliegen:

§ 6

Deckung des Aufwands, Haftung

(1) Die von den verbandsangehörigen Gemeinden für die Erbringung von Verkehrsleistungen an die Verkehrsunternehmen abzugeltenden Kosten verteilen sich auf die einzelnen Gemeinden wie folgt:

Gemeinde Altach 3,28 %,

Landeshauptstadt Bregenz 16,38 %,

Stadt Dornbirn 16,23 %,

Gemeinde Fußach 3,78 %,

Gemeinde Gaißau 2,93 %,

Marktgemeinde Götzis 2,19 %,

Marktgemeinde Hard 7,15 %,

Gemeinde Höchst 9,32 %,

Stadt Hohenems 12,91 %,

Gemeinde Kennelbach 0,61 %,

Marktgemeinde Lauterach 0,96 %,

Marktgemeinde Lustenau 14,68 %,

Gemeinde Schwarzach 3,24 %,

Marktgemeinde Wolfurt 6,34 %.

(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden werden, wenn dies drei Mitglieder der Verbandsversammlung oder Mitglieder der Verbandsversammlung, die ein Viertel der Stimmen vertreten, verlangen, Verhandlungen über eine Änderung des im Abs. 1 festgelegten Verhältnisses mit dem Ziel einer Kostenverteilung aufnehmen, welche die Bedienungsqualität des öffentlichen Personennahverkehrs in den Mitgliedsgemeinden unter Einbeziehung des Angebotes im schienengebundenen Verkehr berücksichtigt.

(3) Andere als in Abs. 1 genannte Kosten werden im Verhältnis der Einwohnerzahl nach dem jeweils zuletzt verlautbarten Volkszählungsergebnis aufgeteilt.

(4) An einem allfälligen Überschuß nehmen die verbandsangehörigen Gemeinden im Ausmaß des Abs. 1 teil.

(5) Die verbandsangehörigen Gemeinden leisten auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in Höhe eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung. Die Vorschüsse sind auf der Grundlage des Voranschlages zu ermitteln.

(6) Für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes haften die verbandsangehörigen Gemeinden untereinander im Verhältnis des Abs. 1.

§ 7

Beitritt, Austritt

(1) Ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung sowie Annahme der Beitrittserklärung und dementsprechender Änderung der Vereinbarung durch Beschluß der Verbandsversammlung ist zulässig.

(2) Ein Austritt durch einseitige Erklärung ist möglich. Innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren gerechnet vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist ein solcher Austritt nur zum Ende einer Fahrplanperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von neun Monaten möglich. Die zur Wirksamkeit des Austrittes erforderliche Änderung der Vereinbarung ist unverzüglich zu beschließen.

(3) Außer dem Fall des Abs. 2 ist ein Austritt von Gemeinden durch Austrittserklärung und Annahme der Austrittserklärung und dementsprechender Änderung der Vereinbarung durch Beschluß der Verbandsversammlung auch ohne Rücksicht auf die Beschränkung des Abs. 2 zweiter Satz zulässig.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung der Vereinbarung in Kraft.