# Nenzing, Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde"

19.

Verordnungder Landesregierung über die Verleihung des Rechteszur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde"an die Gemeinde Nenzing

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:

Der Gemeinde Nenzing wird das Recht zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" verliehen.

Diese Verordnung tritt am 6. Juni 1993 in Kraft.