# Frastanz, Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde"

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Verordnungder Landesregierung über die Verleihung des Rechteszur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde"an die Gemeinde Frastanz

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:

Der Gemeinde Frastanz wird das Recht zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" verliehen.

Diese Verordnung tritt am 19. Juni 1993 in Kraft.