# Kindergartengesetz, Änderung

Regierungsvorlage 74/1992

22.

Gesetzüber eine Änderung des Kindergartengesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 49/1991, wird wie folgt geändert:

1. Der § 2 Abs. 1 lautet:

"(1) Rechtsträger eines Kindergartens kann sein,

Artikel II

Dieses Gesetz tritt in demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Landesregierung hat den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt kundzumachen.