# Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch, Inkrafttreten für Tirol

25.

Kundmachungdes Landeshauptmannes über das Inkrafttreten derVereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitendenBerufsschulbesuch für das Land Tirol

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird kundgemacht:

Das Land Tirol ist der Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch gemäß ihrem Art. 8 beigetreten. Die Vereinbarung tritt für das Land Tirol am 6. Mai 1993 in Kraft.