# Behindertengesetz, Änderung

Regierungsvorlage 39/1993

39.

Gesetzüber eine Änderung des Behindertengesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Behindertengesetz, LGBl. Nr. 25/1964, in der Fassung LGBl. Nr. 41/1968 und Nr. 1/1973, wird wie folgt geändert:

"§ 1

Das Land hat als Träger von Privatrechten Behinderten Hilfe zur

"§ 5

Die Organe der Gemeinden haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen

§ 6

Alle Eingaben, Verhandlungsschriften, Beurkundungen undAusfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit."

Artikel II

Das Gesetz über eine Änderung des Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 8/1993, wird aufgehoben.

Artikel III

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, am 1. Juli 1993 in Kraft.

(2) Im Art. I Z. 4 treten die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. b und c gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft. Die Landesregierung hat den Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen im Landesgesetzblatt kundzumachen.