# Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Dornbirn, Rankweil und Vandans

54.

Verordnungder Landesregierung über die Zulässigkeitder Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentrenin Dornbirn, Rankweil und Vandans

Auf Grund der §§ 7 Abs.1 und 14 Abs.6 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 61/1988 und Nr. 27/1993, wird verordnet:

Die Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren wird für zulässig erklärt