# Übertragung von Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten an nachgeordnete Dienststellen, Änderung

55.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derVerordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten in

Dienstrechtsangelegenheiten an nachgeordnete Dienststellen

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1988 in der Fassung LGBl. Nr. 28/1991, wird verordnet:

Der § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten an nachgeordnete Dienststellen, LGBl. Nr. 48/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 66/1987, hat zu lauten:

"§ 1

Die Zuständigkeit zur Festsetzung des Erholungsurlaubes und zur Gewährung von Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen wird hinsichtlich der Landesbeamten auf die Leiter der nachgeordneten Dienststellen, Abteilungsvorstände und Amtsstellenleiter übertragen. Sie erstreckt sich auf die Landesbeamten, die dem Personalstand der nachgeordneten Dienststelle, der Abteilung oder Amtsstelle angehören, ausgenommen die Dienststellenleiter, Abteilungsvorstände und Amtsstellenleiter selbst."