# Einschränkung des Uferschutzbereiches des Getzenbaches und des Mühlbaches in Nüziders

64.

Verordnungder Landesregierung über die Einschränkungdes Uferschutzbereiches desGetzenbaches und des Mühlbaches in Nüziders

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1988, wird verordnet:

Im Gemeindegebiet von Nüziders wird der Uferschutzbereich

* Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in

der Bezirkshauptmannschaft Bludenz sowie im Gemeindeamt Nüziders während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.