# Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg, Bezüge der Gemeindebediensteten

78.

Verordnungder Landesregierung über die Angleichungder Bezüge der Gemeindebedienstetenim Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg

Auf Grund des § 52 in Verbindung mit den §§ 123 und 141 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, 30/1993 und 41/1993, wird verordnet:

§ 1

Der Monatsbezug beträgt für die Bediensteten der Gemeinde Mittelberg das 1,4759-fache des Monatsbezuges der Gemeindebediensteten der anderen Gemeinden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Angleichung der Bezüge der Gemeindebediensteten im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg, LGBl. Nr. 55/1992, außer Kraft.