# Haubesorger-Entgeltverordnung

81.

Verordnungdes Landeshauptmannes über die Festsetzung des Entgeltes,des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger

(Hausbesorger-Entgeltverordnung)

Auf Grund der §§ 7 Abs. 4, 8 und 10 Abs. 2 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992, wird verordnet:

§ 1

Entgelt

(1) Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die Dienstleistungen gemäß den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes ist aus der Summe der im Abs. 2 festgesetzten Entgeltanteile zu ermitteln.

(2) Als Entgeltanteile werden festgesetzt:

a) für Wohnungen pro Quadratmeter Nutzfläche 2,05 S

b) für andere Räumlichkeiten pro Quadratmeter Nutzfläche 2,05 S

c) für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung

bei Glatteis nach § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. e des Hausbesorgergesetzes

pro Quadratmeter der zu reinigenden Fläche 3,76 S

§ 2

Materialkostenersatz

Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird als Vergütung (Materialkostenersatz) ein monatlicher Zuschlag zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Der monatliche Zuschlag ist auf volle 10 Groschen aufzurunden.

§ 3

Aufrundung

Die nach den §§ 1 und 2 sich ergebende Gesamtsumme ist erforderlichenfalls auf den nächsthöheren vollen Schillingbetrag aufzurunden.

§ 4

Sperrgeld

Das Ausmaß des Sperrgeldes wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 45 S und, wenn die Dienste des Hausbesorgers nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 50 S festgesetzt.

§ 5

Begünstigungsklausel

Sollte sich auf Grund der §§ 1 und 2 insgesamt eine für den Hausbesorger geringere Entlohnung als bisher ergeben, so gebührt ihm das bisher ausbezahlte Entgelt weiterhin.

§ 6

Ausmaß der Erhöhung des Entgeltes

Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 festgesetzten Entgeltes beträgt gegenüber dem im § 1 der Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 45/1992, festgesetzten Entgelt für das Entgelt nach § 1

Abs. 2 lit. a, b und c jeweils 3,7 v.H.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 45/1992, außer Kraft.