# Entschädigung des Landschaftsschutzanwaltes und seines Stellvertreters

88.

Verordnungder Landesregierung über die Entschädigungdes Landschaftsschutzanwaltes und seines Stellvertreters

Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, wird verordnet:

§ 1

Entschädigung für den Zeitaufwand

(1) Die Entschädigung für den Zeitaufwand des Landschaftsschutzanwaltes und seines Stellvertreters für die Besorgung der ihnen nach dem Landschaftsschutzgesetz obliegenden Aufgaben wird für das Jahr 1994 mit insgesamt 927.000 Schilling festgesetzt.

(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 erhöht sich in den Folgejahren in dem Verhältnis, in welchem sich der vom Amt der Landesregierung herausgegebene Lebenshaltungskostenindex vom Oktober des zweitvorangegangenen Jahres bis zum September des vorangegangenen Jahres erhöht.

§ 2

Ersatz der Reisekosten

Dem Landschaftsschutzanwalt und seinem Stellvertreter sind die Reisekosten unter sinngemäßer Anwendung der für Landesbedienstete geltenden Vorschriften zu ersetzen, Reisekosten für Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen dem Landschaftsschutzanwalt im Ausmaß von höchstens fünf Tagen jährlich, dem Stellvertreter des Landschaftsschutzanwaltes im Ausmaß von höchstens drei Tagen jährlich.

§ 3

Ersatz des Sachaufwands

Dem Landschaftsschutzanwalt ist der für seine Tätigkeit und die Tätigkeit des Stellvertreters notwendige Sachaufwand für einen gemeinsamen Büroraum sowie für Büromaterial, Porti, Telefon udgl. zu ersetzen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.