# Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht

11.

Verordnungder Landesregierung übereine Ausnahme von Spielapparatenvon der Bewilligungspflicht

Auf Grund des § 3 des Spielapparategesetzes, LGBl. Nr. 23/1981, wird verordnet:

Tischkegelbahnen werden von der Bewilligungspt1icht nach § 2 des Spielapparategesetzes ausgenommen.