# Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Bludenz und Dornbirn

15.

Verordnungder Landesregierung über die Zulässigkeitder Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentrenin Bludenz und Dornbirn

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 6 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 27/1993, wird verordnet:

Die Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren wird für zulässig erklärt