# Aufhebung einer Bestimmung des Gesamtbebauungsplanes der Gemeinde Höchst

17.

Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebungeiner Bestimmung des Gesamtbebauungsplanesder Gemeinde Höchst

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. März 1994, V76/93, den Satzteil "3,4 und" in Z. 9 ("Allgemeine Ausnahmebestimmungen") im Text des Gesamtbebauungsplanes der Gemeinde Höchst vom 9. Oktober 1984, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 6. Mai 1986, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt am 31. März 1994 in Kraft.