# Luftreinhaltegesetz, Änderung

Regierungsvorlage 79/1993

18.

Gesetzüber eine Änderung des Luftreinhaltegesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 35/1984, wird wie folgt geändert:

"Gesetzüber die Luftreinhaltung hinsichtlichHeizungsanlagen

(Landes-Luftreinhaltegesetz)"

"§ 3

Förderung der Luftreinhaltung

Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten

§ 4

Überwachung der Heizungsanlagen

(1) Die Gemeinde hat den Betrieb von Heizungsanlagen in ihrem

Gebiet zu überwachen.

(2) Die Landesregierung kann zur Durchführung des Abs. 1 durch

Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Art und Häufigkeit der Überprüfungen sowie die Führung von Aufzeichnungen, erlassen.“

"§ 6

Überwachungsorgane"

"§ 10

Kosten

Artikel II

Soweit das Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 35/1984, insbesondere die §§ 2 Abs. 1 lit. e und f, 3, 10 Abs. 1 lit. a und d, als Bundesrecht in Geltung steht (Art. VIII B-VG-Novelle 1988), wird es durch Art. I nicht berührt.