# Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz, Genehmigung der Änderung der Vereinbarung über die Bildung

21.

Verordnungder Landesregierung über die Genehmigung derVereinbarung betreffend die Änderung der Vereinbarungüber die Bildung eines Gemeindeverbandes fürAbfallwirtschaft und Umweltschutz

Auf Grund des § 93 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:

Die in der Anlage wiedergegebene Vereinbarung betreffend die Änderung der Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Umweltschutz wird genehmigt.

### Anlage {#prov_anlage}

Vereinbarungbetreffend die Änderung der Vereinbarungüber die Bildung eines Gemeindeverbandesfür Abfallwirtschaft und Umweltschutz

Die dem Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz angehörenden Gemeinden haben aufgrund der Beschlüsse ihrer Gemeindevertretungen nachstehende Vereinbarung getroffen:

Der § 1 Abs. 2 der Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Umweltschutz, LGBl. Nr. 2/1992, hat zu lauten:

"(2) Der Gemeindeverband hat als Träger von Privatrechten für die Gemeinden nachstehende Aufgaben zu besorgen: