# Aufhebung einer Bestimmung des Landesbedienstetengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

22.

Kundmachungdes Landeshauptmannesüber die Aufhebung einer Bestimmungdes Landesbedienstetengesetzes

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 1994, G 197/92-12, die Wortfolge "Nach mindestens zwanzigjähriger ununterbrochener Dienstzeit beim Land," im § 132 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 49/1991, als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.