# Naturschutzgebiet „Gsieg – Obere Mähder“ in Lustenau

23.

Verordnungder Landesregierung über das Naturschutzgebiet

"Gsieg - Obere Mähder" in Lustenau

Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:

§ 1

Errichtung

Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Marktgemeinde Lustenau ist als Naturschutzgebiet "Gsieg - Obere Mähder" in das Naturschutzbuch einzutragen.

§ 2

Schutzgebiet

(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt die im Grundstücksverzeichnis der Anlage ausgewiesenen Flächen.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 28. Jänner 1994, Zl. IVe-142/18,* ersichtlich gemacht.

§ 3

Verbote

Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,

§ 4

Zulässige Einwirkungen

(1) Der § 3 gilt nicht für Einwirkungen, die mit der Nutzung der Grundflächen entsprechend dem Grundstücksverzeichnis der Anlage und den nachfolgenden Bestimmungen notwendigerweise verbunden sind:

(2) Maßnahmen, die der Benützung und Erhaltung der Bundesstraße 203 und der Landesstraße 45 entsprechend den straßenrechtlichen Vorschriften dienen, bleiben im bisherigen Umfang gestattet.

(3) Die Ausübung der Jagd ist mit Ausnahme von Treibjagden in den Monaten März bis Juli gestattet.

§ 5

Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen

(1) Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, die der Sicherung des Schutzzweckes dienlich sind, bleiben vom § 3 unberührt. Sie sind der Behörde vorher anzuzeigen.

(2) Wird eine Streuewiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, daß die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.

§ 6

Bewilligungen von Ausnahmen

(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht auf Dauer wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.

(2) Die Errichtung von Viehunterständen ist zu bewilligen, wenn diese für eine zweckmäßige Bewirtschaftung der im Naturschutzgebiet gelegenen Weideflächen erforderlich und dem Landschaftsbild angepaßt sind.

(3) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, daß die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

§ 7

Übergangsbestimmung

Das Naturschutzgebiet darf noch bis zum 31. Dezember 1996 vom bestehenden Modellflugplatz an der Landesstraße 45 aus mit Modellflugzeugen überflogen werden, in den Monaten April, Mai und Juni jedoch nur, soweit dies zum Starten und Landen auf der bestehenden Piste unbedingt erforderlich ist.

§ 8

Befristung

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird vorläufig bis zum 31. Dezember 1996 befristet.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn sowie beim Marktgemeindeamt Lustenau während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Anlage

Grundstücksverzeichnis

Grundstücksnummer Verwendungszweck

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A) "Gsieg":

4902 Streuewiese

4903 Streuewiese

4904/1 Streuewiese

4905/1* Streuewiese

4915/1* westl. Hälfte Streuewiese,

östl. Hälfte Fettwiese

4928/2* Streuewiese

4929 Streuewiese

4930* Fettwiese

4933* Fettwiese

4934/1* Fettwiese

4939/2* Fettwiese

4941/1* Fettwiese

4941/2* Fettwiese

4942/2* Christbaumkultur

4943/1* Fettwiese

4944/2* westl. Hälfte Streuewiese,

östl. Hälfte Garten mit Gartenhaus

4945* Streuewiese

4946* Streuewiese

4947* Streuewiese

4948* Streuewiese

4949* Streuewiese

4950 Streuewiese

4952 Streuewiese

4954 Streuewiese

4955 Streuewiese

4957 Streuewiese

5200/1 Fettwiese

5200/2 Fettwiese

5200/3 Fettwiese

5200/4 Fettwiese

5201 Fettwiese

5202* Fettwiese

5203/1* Streuewiese

6857/2 Weg

6859/3 Fettwiese

6938/2** Riedgraben

6962/1** Riedgraben

6962/2** Riedgraben

B) "Obere Mähder":

5023/1 Baum- und Buschbestockung

5023/2 Baum- und Buschbestockung

5029/1 Streuewiese

5029/2 Streuewiese

5030/2 Streuewiese

5035 Streuewiese

5036 Streuewiese

5037 Streuewiese

5039 Streuewiese

5040 Streuewiese

5041 Streuewiese

5042 Christbaumkultur

5043 Fettwiese

5044 Streuewiese

5049 Streuewiese

5054 Streuewiese

5055 Streuewiese

5059 Streuewiese

5062 Streuewiese

5063 Streuewiese

5064 Streuewiese

5066 Streuewiese

5068 Hochstauden, keine Nutzung

5069 Streuewiese

5070 Streuewiese

5071 Streuewiese

5072 Streuewiese

5073 Hochstauden, keine Nutzung

5076 Streuewiese

5077 Streuewiese

5078 Streuewiese

5081 Streuewiese

5082 Streuewiese

5083 Streuewiese

5087 Fettwiese

5088 Streuewiese

5089 Streuewiese

5092 Streuewiese

5093 Streuewiese

5094 Streuewiese

5095/1 Streuewiese

5095/2 Streuewiese

5096 Streuewiese

5098 Streuewiese

5100 Streuewiese

5101 Streuewiese

5102 Streuewiese

5103 Streuewiese

5104 Streuewiese

5105/1 Streuewiese

5105/2 südl. Teil Streuewiese, nördl.

Teil Baum- und Buschbestockung

5106 Streuewiese

5107 Streuewiese

5111 Streuewiese

5112 Hochstauden, keine Nutzung

5114 Streuewiese

5115 Streuewiese

5116 Streuewiese

5117 Streuewiese

5118 Streuewiese

5119 Streuewiese

5120 Streuewiese

5121 Fettwiese

5123 Streuewiese

5124 Streuewiese

5197/2 Fettwiese

6861/2 Weg

6862/2 Streuewiese

6863/3 u. 6863/5 nördl. Teil Baum- und Buschbestockung,

keine Nutzung, mittlerer Teil Weg,

südl. Teil Magerwiese

6906/2** Bundesstraße

6936 Gewässer, keine Nutzung

7021 Baum- und Buschbestockung, keine Nutzung

7022 Baum- und Buschbestockung, keine Nutzung

7023 Streuewiese

7024 Baum- und Buschbestockung

7025 Baum- und Buschbestockung

7167 Baum- und Buschbestockung

* Die nach dem bewilligten Ausbauprojekt für den Rheintal-Binnenkanal einschließlich Vorland und Instandhaltungsweg in Anspruch genommene Fläche gehört nicht zum Naturschutzgebiet. ** Zum Naturschutzgebiet gehört jeweils der Abschnitt, der an Grundstücke angrenzt, die im Naturschutzgbiet liegen.