# Landesbedienstetengesetz, Änderung

Regierungsvorlage 12/1994

27.

Gesetzüber eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 1/1988, 28/1991, 29/1993, 40/1993, wird wie folgt geändert:

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen"

"2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Landesangestelltein handwerklicher Verwendung"

"§ 136

Landesangestellte in handwerklicherVerwendung

"§ 137

Ausnahmen von der sinngemäßen Anwendungvon Bestimmungen des II. Hauptstückes

Von den für die Landesangestellten geltenden Bestimmungen des II.

Hauptstückes sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:

§ 6 - Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen -

§ 8 - Aufnahme in das Beamtenverhältnis -

§ 9 - Allgemeine Anstellungserfordernisse -

§ 10 - Besondere Anstellungserfordernisse -

§ 12 - Ernennungsdekret -

§ 17 - Dienstbeurteilung -

§ 19 - Beförderung -

§ 20 - Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige"

"§ 138

Gehalt des Landesangestelltenin handwerklicher Verwendung

Gehaltsgruppe I - einfache Hilfskräfte -

das sind ungelernte Angestellte in

handwerklicher Verwendung, die einfache

Tätigkeiten verrichten, für die eine

handwerkliche oder sonstige Anlernung nicht

erforderlich ist;

Gehaltsgruppe II - Hilfskräfte -

das sind ungelernte Angestellte in

handwerklicher Verwendung, die nach einer

den Betriebsverhältnissen angepaßten

Anlernzeit einfache Arbeiten nach Anweisung

selbständig ausführen;

Gehaltsgruppe III - qualifizierte Hilfskräfte -

das sind ungelernte Angestellte in

handwerklicher Verwendung, die nach einer

den Betriebsverhältnissen angepaßten

Anlernzeit qualifizierte Arbeiten nach

Anweisung selbständig ausführen;

Gehaltsgruppe IV - Fachkräfte -

das sind Angestellte in handwerklicher

Verwendung mit abgeschlossener Lehre oder

gleichwertiger Berufsausbildung, wenn sie im

erlernten Handwerk oder Fach verwendet

werden;

Gehaltsgruppe V - qualifizierte Fachkräfte -

das sind qualifizierte Angestellte in

handwerklicher Verwendung mit Meisterprüfung

oder besonderer Berufserfahrung und

Spezialkenntnissen, wenn sie im erlernten

Handwerk oder Fach verwendet werden und eine

besonders verantwortungsvolle Tätigkeit

selbständig ausüben.

"IV. Hauptstück"

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.