# Gemeindebedienstetengesetz, Änderung

Regierungsvorlage 13/1994

28.

Gesetzüber eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 49/1988, 29/1991, 30/1993, 41/1993, wird wie folgt geändert:

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen"

"2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Gemeindeangestelltein handwerklicher Verwendung"

"§ 139

Gemeindeangestellte inhandwerklicher Verwendung

"§ 140

Ausnahmen von der sinngemäßen Anwendungvon Bestimmungen des II. Hauptstückes

Von den für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:

§ 5 - Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen -

§ 7 - Aufnahme in das Beamtenverhältnis -

§ 8 - Allgemeine Anstellungserfordernisse -

§ 9 - Besondere Anstellungserfordernisse -

§ 11 - Ernennungsdekret -

§ 16 - Dienstbeurteilung -

§ 18 - Beförderung -

§ 19 - Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige"

"§ 141

Gehalt des Gemeindeangestelltenin handwerklicher Verwendung

Gehaltsgruppe I - einfache Hilfskräfte -

das sind ungelernte Angestellte in

handwerklicher Verwendung, die einfache

Tätigkeiten verrichten, für die eine

handwerkliche oder sonstige Anlernung nicht

erforderlich ist;

Gehaltsgruppe II - Hilfskräfte -

das sind ungelernte Angestellte in

handwerklicher Verwendung, die nach einer

den Betriebsverhältnissen angepaßten

Anlernzeit einfache Arbeiten nach Anweisung

selbständig ausführen;

Gehaltsgruppe III - qualifizierte Hilfskräfte -

das sind ungelernte Angestellte in

handwerklicher Verwendung, die nach einer

den Betriebsverhältnissen angepaßten

Anlernzeit qualifizierte Arbeiten nach

Anweisung selbständig ausführen;

Gehaltsgruppe IV - Fachkräfte -

das sind Angestellte in handwerklicher

Verwendung mit abgeschlossener Lehre oder

gleichwertiger Berufsausbildung, wenn sie

im erlernten Handwerk oder Fach verwendet

werden;

Gehaltsgruppe V - qualifizierte Fachkräfte -

das sind qualifizierte Angestellte in

handwerklicher Verwendung mit

Meisterprüfung oder besonderer

Berufserfahrung und Spezialkenntnissen,

wenn sie im erlernten Handwerk oder Fach

verwendet werden und eine besonders

verantwortungsvolle Tätigkeit selbständig

ausüben.

"IV. Hauptstück"

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.