# Jagdabgabengesetz, Änderung

Regierungsvorlage 6/1994

29.

Gesetzüber eine Änderung des Jagdabgabegesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Jagdabgabegesetz, LGBl. Nr. 43/1949 in der Fassung LGBl. Nr. 49/1961, 1/1962, 18/1971, wird wie folgt geändert:

Der § 3 hat zu lauten:

"§ 3

Höhe der Abgabe

Die Abgabe beträgt: