# Landesreisegebührenverordnung, Änderung

30.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Landesreisegebührenverordnung

Auf Grund des § 69 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 120 und 138 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1988 in der Fassung LGBl. Nr. 28/1991, Nr. 29/1993 und LGBl. Nr. 40/1993, wird verordnet:

Artikel I

Die Landesreisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 1/1977 in der Fassung LGBl. Nr. 4/1980, Nr. 8/1986, Nr. 52/1986, Nr. 9/1991 und Nr. 14/1992, wird wie folgt geändert:

"Anlage 3

(zu § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1)

Die Tages- und Nächtigungsgebühren betragen:

Inland

(ohne Zollausschlußgebiet Mittelberg)

Die Tabelle kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.

Für die Umrechnung der Auslandswährung in Schilling ist der amtliche Briefkurs für Valuten am Tag der Berechnung der Reisegebühren zugrundezulegen.

Bei dienstlichen Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen die Schweiz, Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland, ist die Reiseentschädigung durch die im Abs. 1 für das Inland festgesetzten Reisegebühren und durch die von den inländischen abweichenden Währungs- und Wirtschaftsverhältnisse des Reiselandes zu bestimmen.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.