# Wählerkarteigesetz, Änderung

38.

Gesetzüber eine Änderung des Wählerkarteigesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Wählerkarteigesetz, LGBl. Nr. 57/1987, wird wie folgt geändert:

Dem § 3 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

"Das gilt weiters für Karteikarten von im Abs. 1 genannten Personen, die in mehreren Gemeinden des Landes einen ordentlichen Wohnsitz haben.“