# Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk des Wasserverbandes Gruppenwasserversorgung Vorderland

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Verordnungdes Landeshauptmannesüber die Bestimmung eines Schongebietesfür das Grundwasserpumpwerkdes Wasserverbandes Gruppenwasserversorgung Vorderland

Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:

§ 1

Schongebiet

Die Grundflächen in der Gemeinde Koblach, die innerhalb der im Lageplan des Dipl.Ing. Peter Adler, Zivilingenieur für Kulturtechnik, Klaus, vom Juli 1993, Plan Nr. 89.18/2*, in grüner Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk des Wasserverbandes Gruppenwasserversorgung Vorderland auf GST-NR 2654/1, KG. Koblach, erklärt.

§ 2

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor lokrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.

§ 3

Anzeigepflichtige Maßnahmen

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind nachfolgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor lokrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.

§ 4

Verbotene Maßnahmen

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers (Grundwasserwärmepumpen) verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind die Errichtung und der Betrieb von Grundwasserwärmepumpen aufgrund bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme gilt auch im Falle der Wiederverleihung derartiger Rechte.

§ 5

Unfälle

Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes des Wasserverbandes Gruppenwasserversorgung Vorderland herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, bei Gefahr im Verzuge der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Gemeinde Koblach anzuzeigen.

§ 6

Bewilligung

Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur soweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann.

Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.

§ 7

Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Koblach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.