# Entschädigung aus dem Tierseuchenfonds für den Verlust von Rindern infolge von Tierseuchen, Änderung

48.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Verordnung über die Gewährungvon Entschädigungen aus dem Tierseuchenfonds für denVerlust von Rindern infolge von Tierseuchen

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 37/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1976, wird verordnet:

Die Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Entschädigungen aus dem Tierseuchenfonds für den Verlust von Rindern infolge von Tierseuchen, LGBl. Nr. 26/1990, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Eine Entschädigung für den Verlust von über drei Monate alten Rindern infolge infektiöser Bronchopneumonie wird überdies nur dann gewährt, wenn vom zuständigen Amtstierarzt bestätigt wird, daß beim Tierbestand des Antragstellers die Mindesterfordernisse einer artgerechten Tierhaltung erfüllt werden.“