# Entschädigung von Mitgliedern des Vergabekontrollsenats

53.

Verordnungder Landesregierung über die Entschädigungvon Mitgliedern des Vergabekontrollsenats

Auf Grund des § 89 Abs. 8 des Vergabegesetzes, LGBl. Nr. 24/1994, wird verordnet:

Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder des Vergabekontrollsenats wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, wie folgt festgesetzt: