# Aufhebung von Bestimmungen einer Verordnung der Gemeinde Tschagguns durch den Verfassungsgerichtshof

68.

Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebungvon Bestimmungen einer Verordnungder Gemeinde Tschagguns durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1994, V 63/94-9, die Punkte 1. und 3. im Text des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Tschagguns vom 9. Februar 1979 bzw. vom 26. Juli 1979, genehmigt mit Bescheid der Landesregierung vom 30. August 1979, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1995 in Kraft.