# Gemeindereisegebührenverordnung, Änderung

70.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Gemeindereisegebührenverordnung

Auf Grund des § 72 Abs. 1 lit h und Abs. 4 in Verbindung mit § 123 Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1994, wird verordnet:

Artikel I

In der Gemeindereisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 2/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1980, Nr. 9/1986, Nr. 53/1986, Nr. 25/1989, Nr. 15/1991, Nr. 15/1992 und Nr. 31/1994, haben die Anlagen 2 und 3 zu lauten:

"Anlage 2

(zu § 9 Abs. 1)

Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen

Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer

a) für einspurige Kraftfahrzeuge

mit einem Hubraum

bis 250 cm3 1,46 S

über 250 cm3 2,58 S

b) für Personenkraftwagen 4,60 S

Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,55 S je Fahrkilometer.

Anlage 3

(zu § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1)

Die Tages- und Nächtigungsgebühren betragen:

Inland

(ohne Zollausschlußgebiet Mittelberg)

Die Tabelle kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.

Für die Umrechnung der Auslandswährung in Schilling ist der amtliche Briefkurs für Valuten am Tag der Berechnung der Reisegebühren zugrundezulegen.

Bei dienstlichen Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen die Schweiz, Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland, ist die Reiseentschädigung durch die im Abs. 1 für das Inland festgesetzten Reisegebühren und durch die von den inländischen abweichenden Währungs- und Wirtschaftsverhältnisse des Reiselandes zu bestimmen.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.