# Einstweilige Sicherstellung des Lauteracher Riedes, Änderung

74.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Verordnung über die einstweilige Sicherstellungdes Lauteracher Riedes

Gemäß § 13 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969 wird verordnet:

Die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des Lauteracher Riedes, LGBl. Nr. 15/1993, wird wie folgt geändert: